Col2
Beförderung
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
Die GGVS ist zu beachten, wenn gefährliche Güter außerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes auf der Straße befördert werden.
Gefährliche Güter im Sinne der GGVS sind Stoffe und Gegenstände, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen können.
Gefährliche Güter werden eingeteilt in 13 Klassen. Bei Schmierstoffen sind folgende Klassen zu beachten:
Gefahrenklassen:
- Klasse 2 Gase, hier Druckgaspackungen (Ölspray).
- Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe mit Flammpunkt unter 61 °C, hier Walzöle.
- Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Hierunter fallen auch Stoffe mit ökotoxikologischem und wassergefährdendem Potential.
Bei der Klasse 9 wird in den vorgeschriebenen Prüfverfahren bestimmt:
- Akute Toxizität für Fische.
- Akute Toxizität für Daphnien.
- Hemmung des Algenwachstums, ähnlich GefStoffV.
- Die leichte biologische Abbaubarkeit, ähnlich CEC.
- Das Bioakkumulationspotential, dies ist die Anreicherung und Speicherung eines Stoffes im lebenden Organismus, der hier weder abgebaut noch umgewandelt werden kann. Innerhalb einer Nahrungskette gibt es einen Konzentrationseffekt zur jeweils nächsthöheren Stufe.
Merke:
Kein Aral Schmierstoff ist nach den derzeit gültigen Prüfvorschriften der Klasse 9 GGVS zuzuordnen.
